AGB von Musik und Licht – Stephan Grassl Eventtechnik e.U.


§1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand:

 

 Für sämtliche Geschäfte der Firma Musik und Licht – Stephan Grassl Eventtechnik e.U.

 (In weiterer Folge Musik und Licht genannt), insbesondere Sach- und Dienstleistungen bzw. das Zurverfügungstellen von Gegenständen für Veranstaltungen, Tonaufnahmen und Tonbearbeitungen bzw. Handel, gelten ausschließlich die hier genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende des Kunden bzw. abweichende Vereinbarungen erlangen nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung durch Musik und Licht Gültigkeit. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Kunde mit diesen AGBs einverstanden. Sollte bei Veranstaltungen der Kunde nicht mit dem Veranstalter ident sein, so ist der Veranstalter vom Kunden über den Inhalt des Vertrags zu informieren und ist ebenfalls diesbezüglich haftbar.

 

§2 Angebot und Auftragserteilung

 

Bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden sind alle Angebote von Musik und Licht freibleibend und unverbindlich. Nach der verbindlichen Auftragserteilung durch den Kunden kann Musik und Licht diesen Auftrag innerhalb von 7 Tagen, jedoch spätestens bis 4 Tage vor Dienstleistungsbeginn, schriftlich annehmen. Musik und Licht ist jederzeit berechtigt angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen, ohne dass dadurch der Vertrag seine Gültigkeit verliert.

 

§3 Vertragsdauer und Mietentgelt

 

Grundsätzlich ist nach erfolgter Auftragserteilung und Bestätigung von Musik und Licht das angebotene Entgelt für Leistungen im Sinne des § 1 das zu bezahlende Entgelt. Der Vertrag beginnt mit dem Tag der vereinbarten Abholung bzw. Zustellung und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückstellung der Ware, ohne Unterschied ob der Transport durch den Kunden oder Musik und Licht erfolgt. Falls die Mietgegenstände später als vereinbart zurüchgegeben werden, ist ein zusätzliches Entgelt pro Tag laut aktueller Preisliste zu entrichten. Zusätzlich können eventuelle Zumietkosten für Ersatzgeräte dem Kunden weiterverrechnet werden. Sollte das Personal länger als bei Auftragserteilung vereinbart gebraucht werden, so wird dieser Mehraufwand ebenfalls nach aktueller Preisliste zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§4 Zahlungsmodalitäten

 

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist das komplette Entgelt ohne Skonti bzw. Abzüge bis Vertragsbeginn zu bezahlen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Eintreffens bei Musik und Licht. Aufrechnungs- bzw. Rückvergütungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht schriftlich vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug gilt für sämtliche Außenstände 8% (p.a.) über dem aktuellen Basiszinssatz der Nationalbank als vereinbart.

 

§5 Stornierung/Kündigung

 

Bei Stornierung des Vertrages bis 1 Monat vor Aufbaubeginn werden 20% des vereinbarten Rechnungsbetrags, bis 7 Tage davor 50%, bis 2 Tage davor 80% verrechnet. Bei noch kurzfristiger Stornierung wird der komplette Betrag fällig. Musik und Licht behält sich das Recht vor, bei kostenintensiver Vorbereitungstätigkeit, die die Stornogebühren übersteigen würden, den zusätzlichen Betrag in Rechnung zu stellen. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Bezüglich der Abstanskosten gilt das Datum, an dem die Stornierung bei Musik und Licht eintrifft.

Musik und Licht darf den Vertrag jederzeit ohne Zahlungen an den Kunden kündigen, insofern sich die Kreditwürdigkeit des Kunden stark verschlechtert hat (Pfändung, Insolvenz), davon ausgegangen werden muss, dass das Material nicht von fachkundigem Personal bedient wird oder zusätzliche vorher nicht vereinbarte Leistungen in hohem Umfang vom Kunden gefordert werden.

 

§6 Nutzung des Mietgegenstandes

 

Die vermieteten Gegenstände verbleiben im Besitz von Musik und Licht. Die Weitervermietung/Überlassung/Veräußerung u.dgl. der überlassenen Geräte an Dritte sowie jede Art von Änderung an den Geräten durch den Kunden ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Musik und Licht nicht gestattet. Im Falle von Kosten zur Wiedererlangung von Gegenständen für Musik und Licht z.B durch Verpfändung, sind die Kosten vom Kunden zu tragen. Falls nur Gegenstände ohne Fachpersonal angemietet werden, so trägt Musik und Licht Sorge dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen und benützbaren Zustand befinden. Gleichzeitig ist der Kunde jedoch verpflichtet die Mietgegenstände bei der Abholung bzw. Annahme auf Mängel zu überprüfen. Erfolgt keine Mängelrüge bzw. Untersuchung gilt das Material als einwandfrei entgegengenommen. Sollte ein Mangel erst bei der Veranstaltung vor Ort festgestellt werden können, so ist Musik und Licht sofort schriftlich zu informieren. Unterläßt der Kunde diese Meldung des Schadens, gilt das Material ebenso als einwandfrei entgegengenommen. In diesem Fall hat der Kunde sohin kein Recht auf Gewährleistung, Vertragsauflösung oder Kündigung, Schadenersatz, Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstige Ansprüche. Bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung des Kunden, Dritte oder externe Einwirkungen wie unsachgemäße Stromversorgung, höhere Gewalt o.ä. zurückzuführen sind, besteht kein Recht auf Kündigung oder Wandlung des Vertrags.

 

Im Falle einer Mängelrüge ist Musik und Licht dazu berechtigt nach eigenem Ermessen den schadhaften Gegenstand auf eigene Kosten auszutauschen, zu reparieren oder zu ersetzen. Sollte dies nicht hinsichtlich der Dienstleistung rechtzeitig geschehen, ist der Kunde berechtigt eine angemessene Minderung des Entgelts zu fordern, jedoch maximal die Mietkosten für das beschädigte Gerät für den Zeitraum, in dem kein Ersatz bereitgestellt wurde. Nur bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln kann ein Vertragsrücktritt bzw. eine Wandlung des Vertrags erfolgen. Sind mehrere Gegenstände als zusammengehöriges System überlassen worden, kann eine Kündigung/Wandlung nur erfolgen, wenn dadurch die Gesamtfunktionalität der Gegenstände maßgeblich beeinträchtigt ist.

 

Der Kunde ist verpflichtet das Material schonend zu behandeln und durch fachkundiges Personal bedienen bzw. auf- und abbauen zu lassen. Ebenso ist er verpflichtet auf eine ordungsgemäße Stromversorgung zu achten. Der Kunde zeigt sich für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen, inbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, verantwortlich.

 

Wenn nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber bei Mietverträgen von mehr als einer Woche Laufzeit jegliches Verschleißrisiko, insbesondere von Lampen durch normale Abnützung. Gleichzeitig muss er gegebenenfalls die üblichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen. Entsprechende Informationen werden von Musik und Licht zur Verfügung gestellt. Bei Nichteinhaltung können die Kosten dem Kunden weiterverrechnet werden.

 

Die Rückgabe des Materials hat vollständig und in ordnungsgemäßen Zustand zu erfolgen. Auch bei Rücknahme ohne Mängelrüge gelten die Gegenstände nicht automatisch als ordnungsgemäß zurückgegeben. Musik und Licht hat 5 Tage Zeit, Mängel zu melden. Auch Gebrauchsspuren über die normalen Abnutzungserscheinungen hinaus werden auf Rechnung des Kunden repariert.

§6 Haftung, Schadenersatz

 

Der Kunde haftet, auch bei Bereitstellung von Fachpersonal von Musik und Licht, für alle Schäden, die während der Vetragsdauer an den Mietgegenständen und Ausrüstung von Musik und Licht und deren Personal entstehen, insbesondere Vandalismus, Diebstahl,  jegliche Schäden durch Publikum, Dritte, Unbefugte, und durch höherer Gewalt  o.ä.. Musik und Licht schließt die gesetzliche Frist des §1111 AGBG zur gerichtlichen Geltendmachung aus. Der Kunde hat sich entsprechend und ausreichend hinsichtlich solcher Schäden zu versichern. Gestohlene oder in welcher Form auch immer nicht zurückgegebene Gegenstände sind bar in Höhe des Neupreises unverzüglich zu ersetzen. Bei Schäden durch Fehlbedienung bzw. bei sonstigen Schäden sind die Reparaturkosten unverzüglich zu erstatten. Ausgeschlossen ist die Fehlbedienung durch Personal von Musik und Licht.

Bei reiner Vermietung haftet der Auftraggeber ebenso z.B. für Gehörschäden oder anderwertig gearteter Schäden, die durch die Gegenstände bzw. durch unsachgemäße Bedienung entstehen. Für Schäden an Equipment kommt nur dann Musik und Licht auf, wenn diese ohne Außeneinwirkung geschehen und der Kunde nachweisen kann, dass diese ohne Fehlbedienung entstanden sind.

Bezüglich Nichterfüllung der Leistung, entgangenem Gewinn, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung, sonstigen Vermögensschäden, Flurschäden o.ä schließen Musik und Licht und deren Mitarbeiter alle Schadensersatzansprüche aus. Ausgenommen davon sind nur vorsätzliche Handlungen von Musik und Licht und deren Mitarbeiter bzw. schriftlich zugesicherte Eigenschaften der Mietgegenstände. Des weiteren verpflichtet sich der Kunde Musik und Licht und deren Mitarbeiter bezüglich den Forderungen Dritter klag- und schadlos zu halten, sofern keine vorsätzliche Handlung vorzuweisen ist.

Allfällige Genehmigungen, insbesondere öffentliche rechtliche wie auch die AKM, sind durch den Kunden einzuholen und auch zu bezahlen. Musik und Licht übernimmt keine Gewähr für die Genehmigungsfähigkeit der Gegenstände.

 

§7 Verbrauchsmaterial, Handelsware

 

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum vom Musik und Licht. Im Übrigen gelten diese AGBs entsprechend.
Gebrauchte Gegenstände werden ohne Gewährleistung verkauft.

 

§8 Bestimmungen bei der Durchführung durch Personal von Musik und Licht

 

Am Veranstaltungsgelände ist für eine entsprechende Zufahrtsmöglichgkeit für die Transporter zu sorgen. Während Auf-und Abbau darf kein unbefugtes Personal im Bühnen- bzw. Regie- oder Backstagebereich anwesend sein. Der Kunde sorgt für eine laut Angebot entsprechend dimensionierte ordnungsgemäße Stromversorgung. Bei Schäden durch die Stromversorgung haftet der Kunde. Für die Mitarbeiter von Musik und Licht ist eine entsprechende Verpflegung bereitzustellen, die pro Tag neben kalten Speisen, Getränken und Kaffee zumindest ein warmes Essen beinhaltet.

 

§9 Schlussbestimmungen:

 

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein/werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Modifizierungen der Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.